Eibelsfleck Hütte

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Vereinssatzung des Bergwandervereins Penzberg gegr. 1997

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: "Bergwanderverein Penzberg e.V.".

2. Sitz des Vereins ist Penzberg, Kreis Weilheim-Schongau.

3. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtgerichts Weilheim eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Pflege des touristischen Bergwanderns zur körperlichen
    Ertüchtigung seiner Mitglieder und deren Kinder sowie die Liebe zur Natur und Heimat zu stärken.
    Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
    Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.

2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
      a) die Erhaltung und Ausbau der Eibelsfleck-Hütte und dessen Umfeld.
      b) Teilnahme an geführten Bergwanderungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen und Festlichkeiten.


§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des
    Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßig festgelegte Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Keine Person darf durch Angaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am
    Vereinsvermögen.


§4 Mitgliedschaft

1. Die Zahl der Mitglieder ist auf Grund des Pacht-vertrages für die Eibelsfleck-Hütte mit der Forstverwaltung
    Bad Tölz-Wolfratshausen auf 18 Personen begrenzt.
    Neuaufnahmen können daher nur nach Ausscheiden von Mitgliedern erfolgen.
    Einschränkung auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen ist
    nicht statthaft.

2. Mitglied kann jeder volljährige Bürger werden. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet die
    Mitgliederversammlung über den schriftlichen Antrag.
    Der aufzunehmende Bewerber soll bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sein.

3. Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, Familienmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
      a) Vollmitglieder sind männliche Personen.
      b) Familienmitglieder sind deren Frauen und Kinder.
      c) Ehrenmitglieder sind verdiente Mitglieder die von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

4. Wahl und Stimmrecht besitzen
     a) Vollmitglieder
     b) Ehrenmitglieder


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
     a) durch freiwilligen Austritt
     b) durch Tod
     c) durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt muß schriftlich erfolgen.
Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung bei Nichtbezahlung von 2 Jahresbeiträgen
trotz schriftlicher Mahnung und bei Schädigung des Vereins.


§6 Beitragspflicht

Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der 1. Mitgliederversammlung ihren Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
     a) die Vorstandschaft
     b) der Ausschuß
     c) die Mitgliederversammlung


§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden (gleichzeitig Hüttenwart).

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von (höchstens)
    4 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein
    Widerspruch erhoben wird.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§9 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassier und dem Jugendleiter.


§10 Aufgaben

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht ihre
Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten.


§11 Geschäftsordnung

1. Die Geschäftsführung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten
    Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch den Kassier zu Sitzungen einberufen.
    Sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt,
    bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Die Geschäftsführung muß einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.

4. Die Ämter im Vorstand und der Geschäftführung sind Ehrenämter.


§12 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
    Ihr obliegt vorallem:
      a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft.
      b) den Vorstand zu entlasten.
      c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.
      d) die Satzung zu ändern.
      e) den Verein aufzulösen.

2. Ein Beschluß ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.
    Stimmenenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3. Satzungänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
     stimmberechtigten Mitglieder.

§13 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen.
Der erste oder der zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Es ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse wörtlich enthalten muß.
Sie muß vom Versammlungsleiter und dessen Vertreter unterzeichnet sein.


§14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur über die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, die ohne
Rücksicht auf die zahl der erschienenen beschlußfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das
Vermögen des Vereins.
Das Vermögen darf nur einem gemeinnützigen Verein zugesprochen werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.


§15 Ergänzung

Über alle Fragen und Angelegenheiten, die in diesen Satzungen nicht enthalten sind, entscheidet
die jeweilige Geschäftsführung.


§16 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.10.1997 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.